Versetzung in eine offene Anstalt
Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 X. sei sobald wie möglich in die Strafanstalt Realta zu überweisen.“ Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden beantragte in sei- ner Vernehmlassung vom 5. September 2005 die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers.
E. 3 Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden führt im angefochtenen Entscheid aus, X. verfüge über kein gültiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz und habe hier auch keinen Wohnsitz. Obwohl er familiäre Bindungen in der Schweiz unterhalte, habe er selbst eine Rückkehr in sein Heimatland nicht ausge- schlossen. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass X. während eines Transportes von der Strafanstalt Sennhof zu einer Zahnarztpraxis am 29. Juni 2004 bereits ein- mal aus der Untersuchungshaft geflohen sei. Trotz gegenteiligen Beteuerungen würden diese Umstände mit aller Deutlichkeit zeigen, dass bei X. eine Fluchtgefahr nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Der Berufungsklä- ger wendet dagegen ein, seine Familie befinde sich hier in der Schweiz, ebenso wie seine Freundin. Er habe damit ohne Zweifel seinen Lebensmittelpunkt in der
E. 4 Schweiz, weshalb nicht mehr von einer Fluchtgefahr gesprochen werden könne. Im Folgenden gilt es also zu prüfen, ob die vom Bundesamt für Zuwanderung, Integra- tion und Auswanderung (IMES) angeordnete Wegweisung ein gewichtiges Argu- ment für eine Fluchtmotivation darstellt und das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepar- tement Graubünden somit das Gesuch des Berufungsklägers um Versetzung in eine offene Anstalt zu Recht abgewiesen hat. a) Nach dem Grundgedanken des auch in der Schweiz vorherrschenden sog. Progressivsystems oder Stufenstrafvollzugs wird dem Verurteilten ein Anreiz zum Wohlverhalten gegeben, indem er sich schrittweise grössere Freiheiten und schliesslich die vorzeitige Entlassung verdienen kann. Damit soll zugleich der Übergang von der Isolation in der Anstalt zu einem normalen Leben erleichtert wer- den. Die Voraussetzungen für die Versetzung von einer Stufe zur nächsten sind nur sehr unbestimmt umschrieben. Die Versetzung in freier geführte Institutionen kann erfolgen, wenn sich der Gefangene „bewährt“ hat (Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Mit dieser Umschreibung wird der jeweils zuständigen Behörde ein erheblicher Ermes- sensspielraum eingeräumt (vgl. zum Ganzen Stratenwerth, Schweizerisches Straf- recht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 3 N 33 ff.). Die Einweisung in eine offene oder eine geschlossene Strafanstalt richtet sich insbesondere nach spezialpräven- tiven Kriterien. Besteht bei einem Straftäter Fluchtgefahr oder muss befürchtet wer- den, dass er weitere Straftaten begehen wird, so drängt sich eine Einweisung in eine geschlossene Anstalt auf. Geschlossene Anstalten haben mit baulichen, tech- nischen, organisatorischen und personellen Mitteln sicherzustellen, dass Inhaftierte sich nicht durch eine Flucht dem Vollzug entziehen oder weitere Straftaten begehen können. Für offene Strafanstalten genügen dagegen Massnahmen, welche geeig- net sind, einer spontanen Versuchung zur Flucht Hindernisse entgegenzustellen und eine Kontrolle der Anwesenheit der Inhaftierten zu gewährleisten (vgl. Baechtold, Strafvollzug, Bern 2005, S. 109). Die gleichen Kriterien müssen auch bei der Frage der Versetzung in die nächste Vollzugsstufe, im vorliegenden Fall in die offene Anstalt, herangezogen werden. Kann beim Inhaftierten eine Fluchtgefahr nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden, so kann gemäss der nachstehend zitierten Praxis des Bundesgerichts das Gesuch um Versetzung in eine offene Anstalt abgewiesen werden. b) Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 1P.623/2003 vom 23. Fe- bruar 2003 bestätigt, dass eine äusserst geringe Aussicht auf einen späteren Ver- bleib in der Schweiz und eine hohe Reststrafe als gewichtige Argumente für eine Fluchtmotivation zu betrachten seien, welche einer Vollzugslockerung entge-
E. 5 genstünden. Im Unterschied zu diesem Sachverhalt liegt bei X. sogar eine rechts- kräftige Wegweisungsverfügung mit einer Einreisesperre auf unbestimmte Dauer vor. Mit anderen Worten besteht die Gewissheit, dass er nach der (bedingten oder definitiven) Entlassung aus dem Strafvollzug nicht in der Schweiz verbleiben kann. Damit kommt auch dem Umstand, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensbezie- hungen in der Schweiz befindet, nurmehr eine geringe Bedeutung zu. Aufgrund der Tatsache, dass X. nach Verbüssung der Strafe ohnehin aus der Schweiz ausreisen muss und mit Blick auf die Dauer der Reststrafe ist das Interesse des Berufungs- klägers, sich dem Strafvollzug zu entziehen, doch als erheblich einzustufen. Dies umso mehr, als er selbst anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2004 eine Rückkehr in sein Heimatland nicht gänzlich ausschloss. Ebenfalls für das Be- stehen einer Fluchgefahr spricht - wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht ausführte -, dass X. bereits einmal aus der Untersuchungshaft geflohen ist. Wie sich den Akten entnehmen lässt, entwich er am 29. Juni 2004 anlässlich eines Zahnarztbesuches und konnte erst am 15. Juli 2004 wieder festgenommen werden. Somit kann X. be- reits aus diesen Gründen im Hinblick auf Vollzugslockerungen keine günstige Pro- gnose gestellt werden. c) Neben der Fluchtgefahr sind jedoch bei der Frage nach Vollzugslo- ckerungen auch noch weitere Kriterien wie das Vorleben, die Täterpersönlichkeit, das deliktische und sonstige Verhalten des Täters während des Strafvollzuges her- anzuziehen. In Bezug auf das Vorlebens des Berufungsklägers ist - wie auch aus dem Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 13. Dezember 2004 (act. 4) hervorgeht - darauf hinzuweisen, dass X. bereits am 11. September 2001 wegen verschiedener, vorwiegend Vermögensdelikte, zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. Er liess sich dadurch jedoch in keinster Weise beeindrucken und delinquierte noch während der Probezeit in erheblicher Art und Weise, weshalb der gewährte bedingte Vollzug der Strafe widerrufen werden musste. Bezüglich seiner Persönlichkeit macht der Berufungskläger keinerlei posi- tive Veränderungen oder Entwicklungen geltend, welche für eine Lockerung des Strafvollzuges sprechen würden. Auch das bisherige Verhalten im Strafvollzug spricht gegen eine Versetzung in eine offene Anstalt. Wie aus den Akten hervorgeht, musste X. bereits am 18. März 2005 für das Nichteinhalten von Hausregeln ein schriftlicher Verweis erteilt und ihm für den Wiederholungsfall eine interne Mass- nahme angedroht werden (act. 6). d) Im Sinne einer Gesamtwürdigung kann somit festgehalten werden, dass im Falle von X. keine Gründe vorliegend, welche eine Versetzung in eine of-
E. 6 fene Anstalt rechtfertigen würden. Insbesondere ist aufgrund der - wie vorstehend ausgeführt - zu bejahenden Fluchtgefahr ein höherer Grad an Sicherung erforder- lich, als er in der offen geführten Anstalt Realta gewährleistet werden kann. Dem- zufolge erweist sich die Berufung als unbegründet und ist daher abzuweisen. 4. Ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen, gehen die Kosten des Be- rufungsverfahrens von Fr. 300.-- zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
E. 7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des Be- rufungsklägers.
- Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mittei- lung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 06. September 2005 Schriftlich mitgeteilt am: VB 05 5 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuarin Thöny —————— In der verwaltungs(straf)rechtlichen Berufung des X., Gesuchsteller und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Postfach 528, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements vom 26. Juli 2005, mitgeteilt am 5. August 2005, in Sachen gegen den Gesuchsteller und Berufungs- kläger, betreffend Versetzung in eine offene Anstalt, hat sich ergeben:
2 A. Mit Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom
13. Dezember 2004, mitgeteilt am 5. April 2005, wurde X. des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB für schuldig erklärt und mit 18 Monaten Gefängnis abzüglich der erstan- denen Untersuchungshaft von 209 Tagen bestraft. Der mit Urteil des Kantonsge- richts von Graubünden vom 11. September 2001 für die Strafe von 18 Monaten Gefängnis gewährte bedingte Vollzug wurde widerrufen und die Strafe zum Vollzug angeordnet. Diese Freiheitsstrafen verbüsst X. seit dem 14. Dezember 2004 in der Strafanstalt Sennhof in Chur. B. Mit Verfügung vom 25. Mai 2004 wies das Ausländeramt St. Gallen das Gesuch von X. um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und ordnete dessen Wegweisung aus dem Kanton St. Gallen an. Das Bundesamt für Zuwande- rung, Integration und Auswanderung (IMES) dehnte die kantonale Wegweisung mit Entscheid vom 19. Juli 2004 auf die ganze Schweiz sowie das Fürstentum Liech- tenstein aus. Ausserdem erliess es eine Einreisesperre auf unbestimmte Dauer. C. Mit Schreiben vom 23. Juni 2005 liess X. bei der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden ein Gesuch um Versetzung in eine offene Strafanstalt (Anstalt Realta) stellen. Die- ses Gesuch lehnte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug mit Schreiben vom
27. Juni 2005 ab. Auf Verlangen des Rechtsvertreters von X. hin erliess das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden am 26. Juli 2005, mitgeteilt am 5. August 2005, eine formelle Verfügung, in welcher es das Gesuch von X. ohne Er- hebung von Verfahrenskosten abwies. D. Gegen diese Verfügung liess X. am 29. August 2005 beim Kantons- gerichtsausschuss von Graubünden Berufung erheben mit folgendem Rechtsbe- gehren: „1. Die Departementsverfügung vom 26. Juli 2005 / 05. August 2005 sei aufzuheben. 2. X. sei sobald wie möglich in die Strafanstalt Realta zu überweisen.“ Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden beantragte in sei- ner Vernehmlassung vom 5. September 2005 die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers.
3 Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Vollzugsverfügungen des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepar- tements Graubünden gemäss Art. 190 Abs. 1 StPO können der Betroffene und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen (Art. 190 Abs. 3 StPO). Die Berufung ist innert 20 Tagen seit der schriftli- chen Eröffnung der Verfügung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Verfahrens gerügt werden und ob die ganze Verfügung oder lediglich Teile davon angefochten werden. Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen, weshalb darauf ein- zutreten ist. 2. Gemäss Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 StGB können Gefangene, die mindes- tens die Hälfte der Strafzeit verbüsst und sich bewährt haben, in freier geführte An- stalten und Anstaltsabteilungen eingewiesen werden oder auch ausserhalb der Strafanstalten beschäftigt werden. Beide genannten Voraussetzungen müssen ku- mulativ erfüllt sein (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, N 7 zu Art. 37). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist die zeitliche Voraussetzung bei X. im jetzigen Zeitpunkt noch nicht erfüllt. Da er die Hälfte seiner Strafzeit erst Mitte Oktober 2005 verbüsst haben wird, könnte eine allfällige Verset- zung in eine offene Anstalt somit frühestens auf diesen Termin hin erfolgen. 3. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden führt im angefochtenen Entscheid aus, X. verfüge über kein gültiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz und habe hier auch keinen Wohnsitz. Obwohl er familiäre Bindungen in der Schweiz unterhalte, habe er selbst eine Rückkehr in sein Heimatland nicht ausge- schlossen. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass X. während eines Transportes von der Strafanstalt Sennhof zu einer Zahnarztpraxis am 29. Juni 2004 bereits ein- mal aus der Untersuchungshaft geflohen sei. Trotz gegenteiligen Beteuerungen würden diese Umstände mit aller Deutlichkeit zeigen, dass bei X. eine Fluchtgefahr nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Der Berufungsklä- ger wendet dagegen ein, seine Familie befinde sich hier in der Schweiz, ebenso wie seine Freundin. Er habe damit ohne Zweifel seinen Lebensmittelpunkt in der
4 Schweiz, weshalb nicht mehr von einer Fluchtgefahr gesprochen werden könne. Im Folgenden gilt es also zu prüfen, ob die vom Bundesamt für Zuwanderung, Integra- tion und Auswanderung (IMES) angeordnete Wegweisung ein gewichtiges Argu- ment für eine Fluchtmotivation darstellt und das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepar- tement Graubünden somit das Gesuch des Berufungsklägers um Versetzung in eine offene Anstalt zu Recht abgewiesen hat. a) Nach dem Grundgedanken des auch in der Schweiz vorherrschenden sog. Progressivsystems oder Stufenstrafvollzugs wird dem Verurteilten ein Anreiz zum Wohlverhalten gegeben, indem er sich schrittweise grössere Freiheiten und schliesslich die vorzeitige Entlassung verdienen kann. Damit soll zugleich der Übergang von der Isolation in der Anstalt zu einem normalen Leben erleichtert wer- den. Die Voraussetzungen für die Versetzung von einer Stufe zur nächsten sind nur sehr unbestimmt umschrieben. Die Versetzung in freier geführte Institutionen kann erfolgen, wenn sich der Gefangene „bewährt“ hat (Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Mit dieser Umschreibung wird der jeweils zuständigen Behörde ein erheblicher Ermes- sensspielraum eingeräumt (vgl. zum Ganzen Stratenwerth, Schweizerisches Straf- recht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 3 N 33 ff.). Die Einweisung in eine offene oder eine geschlossene Strafanstalt richtet sich insbesondere nach spezialpräven- tiven Kriterien. Besteht bei einem Straftäter Fluchtgefahr oder muss befürchtet wer- den, dass er weitere Straftaten begehen wird, so drängt sich eine Einweisung in eine geschlossene Anstalt auf. Geschlossene Anstalten haben mit baulichen, tech- nischen, organisatorischen und personellen Mitteln sicherzustellen, dass Inhaftierte sich nicht durch eine Flucht dem Vollzug entziehen oder weitere Straftaten begehen können. Für offene Strafanstalten genügen dagegen Massnahmen, welche geeig- net sind, einer spontanen Versuchung zur Flucht Hindernisse entgegenzustellen und eine Kontrolle der Anwesenheit der Inhaftierten zu gewährleisten (vgl. Baechtold, Strafvollzug, Bern 2005, S. 109). Die gleichen Kriterien müssen auch bei der Frage der Versetzung in die nächste Vollzugsstufe, im vorliegenden Fall in die offene Anstalt, herangezogen werden. Kann beim Inhaftierten eine Fluchtgefahr nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden, so kann gemäss der nachstehend zitierten Praxis des Bundesgerichts das Gesuch um Versetzung in eine offene Anstalt abgewiesen werden. b) Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 1P.623/2003 vom 23. Fe- bruar 2003 bestätigt, dass eine äusserst geringe Aussicht auf einen späteren Ver- bleib in der Schweiz und eine hohe Reststrafe als gewichtige Argumente für eine Fluchtmotivation zu betrachten seien, welche einer Vollzugslockerung entge-
5 genstünden. Im Unterschied zu diesem Sachverhalt liegt bei X. sogar eine rechts- kräftige Wegweisungsverfügung mit einer Einreisesperre auf unbestimmte Dauer vor. Mit anderen Worten besteht die Gewissheit, dass er nach der (bedingten oder definitiven) Entlassung aus dem Strafvollzug nicht in der Schweiz verbleiben kann. Damit kommt auch dem Umstand, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensbezie- hungen in der Schweiz befindet, nurmehr eine geringe Bedeutung zu. Aufgrund der Tatsache, dass X. nach Verbüssung der Strafe ohnehin aus der Schweiz ausreisen muss und mit Blick auf die Dauer der Reststrafe ist das Interesse des Berufungs- klägers, sich dem Strafvollzug zu entziehen, doch als erheblich einzustufen. Dies umso mehr, als er selbst anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2004 eine Rückkehr in sein Heimatland nicht gänzlich ausschloss. Ebenfalls für das Be- stehen einer Fluchgefahr spricht - wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht ausführte -, dass X. bereits einmal aus der Untersuchungshaft geflohen ist. Wie sich den Akten entnehmen lässt, entwich er am 29. Juni 2004 anlässlich eines Zahnarztbesuches und konnte erst am 15. Juli 2004 wieder festgenommen werden. Somit kann X. be- reits aus diesen Gründen im Hinblick auf Vollzugslockerungen keine günstige Pro- gnose gestellt werden. c) Neben der Fluchtgefahr sind jedoch bei der Frage nach Vollzugslo- ckerungen auch noch weitere Kriterien wie das Vorleben, die Täterpersönlichkeit, das deliktische und sonstige Verhalten des Täters während des Strafvollzuges her- anzuziehen. In Bezug auf das Vorlebens des Berufungsklägers ist - wie auch aus dem Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 13. Dezember 2004 (act. 4) hervorgeht - darauf hinzuweisen, dass X. bereits am 11. September 2001 wegen verschiedener, vorwiegend Vermögensdelikte, zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. Er liess sich dadurch jedoch in keinster Weise beeindrucken und delinquierte noch während der Probezeit in erheblicher Art und Weise, weshalb der gewährte bedingte Vollzug der Strafe widerrufen werden musste. Bezüglich seiner Persönlichkeit macht der Berufungskläger keinerlei posi- tive Veränderungen oder Entwicklungen geltend, welche für eine Lockerung des Strafvollzuges sprechen würden. Auch das bisherige Verhalten im Strafvollzug spricht gegen eine Versetzung in eine offene Anstalt. Wie aus den Akten hervorgeht, musste X. bereits am 18. März 2005 für das Nichteinhalten von Hausregeln ein schriftlicher Verweis erteilt und ihm für den Wiederholungsfall eine interne Mass- nahme angedroht werden (act. 6). d) Im Sinne einer Gesamtwürdigung kann somit festgehalten werden, dass im Falle von X. keine Gründe vorliegend, welche eine Versetzung in eine of-
6 fene Anstalt rechtfertigen würden. Insbesondere ist aufgrund der - wie vorstehend ausgeführt - zu bejahenden Fluchtgefahr ein höherer Grad an Sicherung erforder- lich, als er in der offen geführten Anstalt Realta gewährleistet werden kann. Dem- zufolge erweist sich die Berufung als unbegründet und ist daher abzuweisen. 4. Ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen, gehen die Kosten des Be- rufungsverfahrens von Fr. 300.-- zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des Be- rufungsklägers. 3. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mittei- lung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin: